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   BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97   

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BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97 (https://dejure.org/1998,483)
BVerwG, Entscheidung vom 03.11.1998 - 9 C 4.97 (https://dejure.org/1998,483)
BVerwG, Entscheidung vom 03. November 1998 - 9 C 4.97 (https://dejure.org/1998,483)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Begriff des Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes - Begriff des Spätgeborenen - Bedeutung des Bestätigungsmerkmals der deutschen Sprache als Muttersprache oder hilfsweise als bevorzugte Umgangssprache ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BVFG § 5 Nr. 1 d; BVFG § 6 a.F.
    Rumänien, Aussiedler, Vertriebene, Spätgeborene, Deutsche Volkszugehörigkeit, Sprachkenntnisse, Vater, Militärangehörige

  • Judicialis

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; BVFG § 5 Nr. 1 d n.F.; ; BVFG § 6 a.F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertriebenenrecht; Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit - deutsche Muttersprache; fehlender überwiegender Gebrauch der deutschen Sprache; gehobene berufliche Position des Vaters; Widerlegung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1999, 560 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102, 214).

    Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert; die deutsche Sprache als Muttersprache weist regelmäßig zugleich auf deutsche Erziehung und Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis als dem ihm am nächsten stehenden hin (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - BVerwGE 102, 214).

    Vielmehr kommt es in den Fällen, in denen jemand die Landessprache des Aussiedlungsgebiets und die deutsche Sprache in gleicher Weise umfassend beherrscht, auf den bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache als Umgangssprache (vgl. dazu Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O.) nur dann an, wenn abgesehen von dem immerhin denkbaren Fall, daß jemand zwei Muttersprachen besitzt - die Landessprache des Aussiedlungsgebiets die Muttersprache geworden ist oder wenn sich nicht feststellen läßt, welche der beiden Sprachen die Muttersprache ist.

    In solchen Fällen der Mehrsprachigkeit soll trotz fehlender oder nicht feststellbarer deutscher Muttersprache der deutschen Sprache unter der Voraussetzung, daß sie wie eine Muttersprache gesprochen wird, dann und nur dann - Indizwirkung für die deutsche Volkszugehörigkeit zukommen, wenn ihr der Aussiedler "gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat" (Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 a.a.O. S. 220).

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts brauchte die Klägerin nicht vorzutragen, in welcher Art und Weise die Erziehung im deutschen Sinne erfolgt ist, nachdem sie wieder in der Obhut ihrer Eltern war, weil ihre deutsche Erziehung schon durch ihre beibehaltene Muttersprache ausreichend indiziert wird (vgl. Urteil vom 12. November 1996 BVerwG 9 C 8.96 - a.a.O. S. 221).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Weiter muß die bei den maßgeblichen Bezugspersonen bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, dem Spätgeborenen in prägender Weise überliefert worden sein, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volkes ansieht und fühlt (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.64 BVerwGE 98, 367).

    Bei der Beurteilung, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Überlieferung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum vorliegen, kommt dem Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache als Muttersprache oder - hilfsweise auch - als bevorzugter Umgangssprache besondere Bedeutung zu (Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.).

    Dementsprechend heißt es im Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - (a.a.O.), daß bei der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit eines Spätgeborenen "der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache" maßgebende Bedeutung zuzumessen ist.

    Von Bedeutung kann der Besuch von Schulen mit nichtdeutscher Unterrichtssprache deshalb nur dann sein, wenn die schulische Erziehung auf den innerhalb der Familie ablaufenden Entwicklungsprozeß negativ eingewirkt hat (vgl. Urteil vom 15. Mai 1990 BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64, S. 48).

  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102, 214).

    Die deutsche Volkszugehörigkeit des Spätgeborenen ist dann widerlegbar zu vermuten (Urteil vom 15. Juli 1986 BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336).

    Wie sich schon aus dem Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - (BVerwGE 74, 336) ergibt, kommt einer solchen Mehrsprachigkeit von vornherein keine Bedeutung zu, wenn die deutsche Sprache die Muttersprache geworden ist, weil dies allein schon ein Übergewicht über die ebenfalls beherrschte Landessprache begründet.

  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 6.86

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Allgemeine Vertreibungsmaßnahmen - Ethnisch

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Weiter muß die bei den maßgeblichen Bezugspersonen bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, dem Spätgeborenen in prägender Weise überliefert worden sein, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volkes ansieht und fühlt (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.64 BVerwGE 98, 367).

    Bei der Vermittlung der volksdeutschen Bekenntnislage handelt es sich in erster Linie um eine Angelegenheit innerhalb der Familie, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (Urteil vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, S. 26; Beschluß vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60).

    Die Klägerin brauchte ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch Urteil vom 10. November 1976 BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298, 308 sowie Entscheidungen vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.) und vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - (a.a.O.) und Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 369).

  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der im Februar 1990 nach Deutschland übergesiedelten Klägerin, auf deren Begehren nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. das Bundesvertriebenengesetz in seiner bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung anzuwenden ist (Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.94 BVerwGE 98, 367 m.w.N.), der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises aufgrund des festgestellten Sachverhalts nach § 100 Abs. 2 BVFG n.F., § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVFG a.F. zu.

    Weiter muß die bei den maßgeblichen Bezugspersonen bestehende Bekenntnislage, nämlich das Bewußtsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, dem Spätgeborenen in prägender Weise überliefert worden sein, so daß auch er sich als Angehöriger des deutschen Volkes ansieht und fühlt (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.86 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.64 BVerwGE 98, 367).

    Die Klägerin brauchte ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch Urteil vom 10. November 1976 BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298, 308 sowie Entscheidungen vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.) und vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - (a.a.O.) und Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 369).

  • BVerwG, 10.11.1976 - 8 C 92.75

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Beendigung einer allgemeinen

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Die im Jahre 1953 also nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in Rumänien: August 1944) geborene Klägerin ist als sogenannte Spätgeborene deutsche Volkszugehörige, da sie die Voraussetzungen des auf diesen Personenkreis entsprechend anzuwendenden § 6 BVFG a.F. erfüllt (vgl. Urteil vom 10. November 1976 BVerwG 8 C 92.75 BVerwGE 51, 298).

    Die Klägerin brauchte ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch Urteil vom 10. November 1976 BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298, 308 sowie Entscheidungen vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.) und vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - (a.a.O.) und Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 369).

  • BVerwG, 15.03.1989 - 9 B 436.88

    Deutsche Volkszugehörigkeit einer sog. Spätgeborenen - Möglichkeit der Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Bei der Vermittlung der volksdeutschen Bekenntnislage handelt es sich in erster Linie um eine Angelegenheit innerhalb der Familie, die nach außen nicht hervorzutreten braucht (Urteil vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, S. 26; Beschluß vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60).

    Die Klägerin brauchte ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht zusätzlich zu den vorhandenen Indizien nach außen hin besonders zum Ausdruck zu bringen (vgl. auch Urteil vom 10. November 1976 BVerwG 8 C 92.75 - (BVerwGE 51, 298, 308 sowie Entscheidungen vom 2. Dezember 1986 BVerwG 9 C 6.86 - (a.a.O.) und vom 15. März 1989 BVerwG 9 B 436.88 - (a.a.O.) und Urteil vom 13. Juni 1995 BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 369).

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 27.96

    Volksdeutscher aus der früheren Sowjetunion (Kirgisien); gehobene berufliche

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Diese Regelung, die nur für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. gilt, ist auf den Personenkreis der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar, wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 BVerwG 9 C 27.96 und 9 C 46.96 (DokBer A 1998, S. 55 und DokBer A 1998, S. 87 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 54 im einzelnen dargelegt ist. Vielmehr geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der lediglich ein Verlassen des Vertreibungsgebiets verlangt, aufgrund der hinter ihm stehenden gesetzgeberischen Wertung, daß ein Verbleiben in den Gebieten, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, stillschweigend davon aus, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Zu seinen Gunsten streitet deshalb eine zur Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 BVerwGE 91, 140).

    Widerlegt ist diese vielmehr wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 a.a.O. ausgeführt nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum verbunden waren.

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Die gesetzlich vermutete Tatsache, daß das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen worden ist, ist daher in aller Regel im Wege der Rechtsanwendung der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 20. Oktober 1987 BVerwG 9 C 266.86 BVerwGE 78, 147, 150).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

    Auszug aus BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97
    Diese Regelung, die nur für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. gilt, ist auf den Personenkreis der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar, wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 BVerwG 9 C 27.96 und 9 C 46.96 (DokBer A 1998, S. 55 und DokBer A 1998, S. 87 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 54 im einzelnen dargelegt ist. Vielmehr geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der lediglich ein Verlassen des Vertreibungsgebiets verlangt, aufgrund der hinter ihm stehenden gesetzgeberischen Wertung, daß ein Verbleiben in den Gebieten, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, stillschweigend davon aus, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Zu seinen Gunsten streitet deshalb eine zur Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 BVerwGE 91, 140).
  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96

    Einziehung des Vertriebenenausweises nach dem 31. Dezember 1992 - Volksdeutsche

  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

  • BVerwG, 25.01.2008 - 5 C 8.07

    Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen als Voraussetzung der deutschen

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90) eine Bestätigung seiner Auffassung sieht, dass volksdeutsche Bezugspersonen wie eine Großmutter für das Bekenntnismerkmal der Abstammung genügt hätten, trägt es dem Umstand nicht Rechnung, dass es in diesem Urteil um die Überlieferung des Bekenntniszusammenhanges, aber nicht direkt um das Merkmal der Abstammung ging.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1999 - 6 S 431/97

    Vertriebenenausweis: Vermittlung des deutschen Volkstums - Sprachkenntnisse

    Zu den Anforderungen, unter denen die deutsche Sprache im Herkunftsland Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache geworden ist (wie BVerwG, Urteile vom 3.11.1998 - 9 C 4/97 - und vom 12.11.1996 - 9 C 158/95 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 86).

    Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1998 - 9 C 4.97; Urteil vom 12.11.1996 - 9 C 8.96 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 87; Urteil vom 29.8.1995 - 9 C 391.94 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 81).

    Ist die deutsche Sprache in diesem Sinne Muttersprache geworden, braucht sie im Aussiedlungsgebiet nicht zusätzlich als bevorzugte Umgangssprache benutzt worden zu sein (so neuerdings BVerwG, Urteil vom 3.11.1998, a.a.O.).

    Nach alldem konnte sich Deutsch bei der Klägerin im Verlauf der sprachlichen Prägezeit nicht zur Muttersprache, d.h. zur "primären" (erstrangigen) Sprache verfestigen (zu dieser Definition vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.1998, a.a.O.).

    Beispielhaft kann insofern auf den dem Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3.11.1998 - 9 C 4.97 - zugrundeliegenden Sachverhalt Bezug genommen werden.

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 44.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 4.97 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 90) zum Begriff der Muttersprache weitergehend davon ausgegangen worden ist, sie müsse "so vertieft worden (sein), dass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und dem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche Sprache umfassend beherrscht wird", kann daran für § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht festgehalten werden.
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